Russisches Familienrecht

Regelungen des russischen Familienrechts zur Eheschließung werden im Familiengesetzbuch der Russischen Föderation festgelegt.

Als „Ehe“ wird in Russland nur eine Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden. Gleichgeschlechtsehen sind nicht erlaubt.

Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem russischen Familienrecht sind eine gegenseitige freiwillige Einigung eines Mannes und einer Frau, die Ehe zu schließen sowie die Ehemündigkeit, die im Normalfall mit 18 Jahren vorliegt. Aus einem wichtigen Grund (wie zum Beispiel Schwangerschaft, Geburt eines Kindes, Lebensgemeinschaft usw.) kann man einen Antrag auf Eheschließung mit einer Person, die Ihr 16. Lebensjahr vollendet hat, stellen.

Russisches Familienrecht sieht als Ehehindernisse:

  • eine Doppelehe
  • enge Verwandtschaft
  • Adoptivverhältnisse
  • Entmündigung eines Ehepartners in einem gerichtlichen Verfahren wegen Geistesgestörtheit

Der Leiter des Standesamtes ist berechtigt einen Antrag auf Eheschließung abzuweisen, wenn Beweise der Ehehindernisse vorliegen (Art. 27 Abs. 9 des Föderalen Gesetzes v. 15.11.1997 Nr. 143-FZ „Über standesamtliche Akte“).

Beschränkungen für staatliche und kommunale Einkäufe

Laut Föderalgesetz vom 5. April 2013 N 44-FS „Über das Vertragssystem im Bereich Einkäufe von Waren, Arbeiten, Dienstleistungen für die Versorgung der staatlichen und kommunale Bedürfnisse“ darf die Regierung der Russischen Föderation Beschränkungen auf Einkäufe für die staatlichen und kommunalen Bedürfnisse einführen. Dies soll dem Schutz des russischen Binnenmarktes, der Entwicklung der nationalen Wirtschaft und Unterstützung russischer Hersteller dienen.

[Weiterlesen]

Neue Regelungen zur Insolvenz einer natürlichen Person

In 2015 sind wesentliche Änderungen grundlegender Regelungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB FR) geplant.

Am 1. Juli 2015 treten neue Regelungen zur Insolvenz von natürlichen Personen, die keine Unternehmer sind, in Kraft. Das Bundesgesetz vom 29. Dezember 2014 N 476-FZ sieht die Änderung des Art. 25 ZGB RF vor, die ab 1. Juli 2015 gilt. Der aktuelle Wortlaut des Art. 25 ZGB RF bezieht sich nur auf die Insolvenz (den Konkurs) einer natürlichen Person, die gewerblich tätig ist (Einzelunternehmer).

[Weiterlesen]