Neue Regelungen zur Insolvenz einer natürlichen Person

In 2015 sind wesentliche Änderungen grundlegender Regelungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB FR) geplant.

Am 1. Juli 2015 treten neue Regelungen zur Insolvenz von natürlichen Personen, die keine Unternehmer sind, in Kraft. Das Bundesgesetz vom 29. Dezember 2014 N 476-FZ sieht die Änderung des Art. 25 ZGB RF vor, die ab 1. Juli 2015 gilt. Der aktuelle Wortlaut des Art. 25 ZGB RF bezieht sich nur auf die Insolvenz (den Konkurs) einer natürlichen Person, die gewerblich tätig ist (Einzelunternehmer).

Der neue Wortlaut des Art. 25 ZGB RF wird festlegen, dass natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, Geldforderungen ihrer Gläubiger und (oder) die fälligen Zahlungspflichten der obligatorischen Zahlungen zu erfüllen, vor dem Gericht als Insolvent (Bankrott) erklärt werden können.

Demgemäß wird das Gesetz ermöglichen, nicht nur Kaufleute und Unternehmer, sondern auch eine natürliche Person, die keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, als Insolvent zu erklären.

Die Eröffnungsgründe, das Verfahren und die Rechtsfolgen der gerichtlichen Erklärung einer Privatperson als insolvent (Bankrott) sowie die Einteilung der Gläubiger, die Reihenfolge bei der Befriedigung der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Reihenfolge der Anwendung der einzelnen Maßnahmen im Insolvenz- (Konkurs-) Verfahren werden durch das Bundesgesetz über Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) vom 26.10.2002 N 127-FZ bestimmt, das ab dem 1. Juli 2015 auch in der neuen Fassung gilt.

Mein Kommentar dazu:

Welche sozialen und gesellschaftlichen Folgen sich aus dieser Gesetzesänderung unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzsituation durch die Rubelabwertung in Russland ergeben, ist mit Spannung zu erwarten?

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