Russische Staatsbürgerschaft für Kind beantragen, neues Gesetz

In Russland wurde ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz verabschiedet. Es handelt sich um das Föderale Gesetz vom 28 April 2023 Nr. 138-FZ „Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“. Am 28. April 2023 wurde das neue Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 138-FZ auf dem offiziellen Internetportal rechtlicher Information (pravo.gov.ru) unter der Nr. 0001202304280013 veröffentlicht und tritt am 26. Oktober 2023 in Kraft.
Aus diesem Grund werden einige Normativakten, die Fragen der Staatsangehörigkeit in der Russischen Föderation regeln, außer Kraft gesetzt. Darunter fallen das aktuelle Staatsangehörigkeitsgesetz – das Föderale Gesetz vom 31. Mai 2002 Nr. 62-FZ „Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“ sowie die noch geltenden Rechtsnormen des Gesetzes der RF vom 28. November 1991 Nr. 1948-I. Ab 26. Oktober 2023 werden diese Gesetze sowie die anderen im Gesetz Nr. 138-FZ genannten Normativakten nicht mehr gültig.
Im Vergleich zu dem aktuellen Gesetz Nr. 62-FZ betreffen eine Reihe von grundlegenden Änderungen und einige Novellen die rechtliche Regelung des Bereiches der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation.
Zum Beispiel können jetzt Kinder, die im Ausland (das heißt nicht in Russland) geboren sind, deren ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation hat und der andere Elternteil ausländischer Bürger ist, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ohne das Einverständnis des Elternteils mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft bekommen.
Nach dem aktuellen Gesetz Nr. 62-FZ kann der Elternteil mit der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation einen Antrag für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation in einem vereinfachten Verfahren mit dem Einverständnis des Elternteils mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft für sein Kind stellen. Das Einverständnis ist nicht notwendig, wenn das Kind auf dem Territorium der Russischen Föderation wohnt.
Nach dem neuen Gesetz Nr. 138-FZ kann ein Kind, das ein ausländischer Burger oder eine staatenlose Person ist, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erwerben, wenn ein Elternteil von ihm russischer Bürger ist oder die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erwirbt (Punkt 1 Absatz 4 Artikel 16 des Gesetzes Nr. 138-FZ). Das Einverständnis des Elternteils mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft wird im Gesetz Nr. 138-FZ nicht erwähnt.
Zusammenfassend kann ein russischer Bürger einen Antrag für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation für seine Kinder, die im Ausland geboren sind, ohne das Einverständnis des andern Elternteils mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft stellen.
Es gibt auch andere wichtige Änderungen und Novellen im Gesetzes Nr. 138-FZ.