Die Berufsbezeichnung für Rechtsanwälte in Russland ist „Advokat“.
Gesetzliche Berufsregelungen für russische Anwälte findet man in dem Föderalen Gesetz von 31. Mai 2002 Nr. 63-FZ „Über anwaltliche Tätigkeit und die Rechtsanwaltschaft in der Russischen Föderation“, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat.
Laut des Gesetzes wird als „Advokat“ derjenige bezeichnet, der in einem gesetzlich festgelegten Verfahren die Zulassung für die anwaltliche Tätigkeit bekommen hat.
Für die Zulassung sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- ein abgeschlossenes Studium bzw. eine Promotion in der Rechtswissenschaft in Russland,
- mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Jurist bzw. ein Praktikum in einer Kanzlei
- sowie eine erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung.
Jeder Anwalt aus Russland ist Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in der Region (Subjekt) der Russischen Föderation, wo er wohnhaft ist.
Zum Beispiel seitdem Elena Siegmund erfolgreich die Qualifikationsprüfung abgelegt hat und die Zulassung für die anwaltliche Tätigkeit in Russland bekam, ist sie ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Moskauer Gebiet.
Unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer darf ein russischer Rechtsanwalt russlandweit die anwaltliche Tätigkeit ausüben.