Regelungen des russischen Familienrechts zur Eheschließung werden im Familiengesetzbuch der Russischen Föderation festgelegt.
Als „Ehe“ wird in Russland nur eine Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden. Gleichgeschlechtsehen sind nicht erlaubt.
Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem russischen Familienrecht sind eine gegenseitige freiwillige Einigung eines Mannes und einer Frau, die Ehe zu schließen sowie die Ehemündigkeit, die im Normalfall mit 18 Jahren vorliegt. Aus einem wichtigen Grund (wie zum Beispiel Schwangerschaft, Geburt eines Kindes, Lebensgemeinschaft usw.) kann man einen Antrag auf Eheschließung mit einer Person, die Ihr 16. Lebensjahr vollendet hat, stellen.
Russisches Familienrecht sieht als Ehehindernisse:
- eine Doppelehe
- enge Verwandtschaft
- Adoptivverhältnisse
- Entmündigung eines Ehepartners in einem gerichtlichen Verfahren wegen Geistesgestörtheit
Der Leiter des Standesamtes ist berechtigt einen Antrag auf Eheschließung abzuweisen, wenn Beweise der Ehehindernisse vorliegen (Art. 27 Abs. 9 des Föderalen Gesetzes v. 15.11.1997 Nr. 143-FZ „Über standesamtliche Akte“).